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Information rund um Krankenfahrten

Eine Kostenerstattung setzt die Verordnung durch den behandelnden Arzt voraus!

Bei medizinischer Notwendigkeit kann Ihr behandelnder Arzt eine Verordnung einer Krankenbeförderung ("Taxischein") ausstellen. Nur mit dieser Verordnung ist eine Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse möglich. Ihre Krankenkassen geben entsprechend Auskunft.

Für detailliertere Informationen und wie Ihr Taxischein richtig ausgefüllt werden muss finden sie hier

Taxi Kuchelmeister bietet Ihnen einen umfassenden Service und regelt für Sie die Formalitäten mit Ihrem Arzt und der Krankenkasse.

Ihre Krankenkassen leisten Kostenerstattung für Taxifahrten bei medizinischer Notwendigkeit, insbesondere bei Fahrten:

  • zu stationären Behandlungen, stationären Hospizen oder stationären Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach § 39a SGB V (als Leistung der Krankenkasse)

  • zur täglichen Therapie in einer Kindertagesklinik

  • zu vor- oder nachstationären Behandlungen  (Behandlung innerhalb von 5 Tagen vor und 14 Tagen nach der stationären Behandlung)

  • zu ambulanten Operationen gemäß §115 b SGB V und deren Vor– und Nachsorgeuntersuchungen, wenn dadurch eine ansich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung § 39 Abs. 1 SGB V vermieden wird oder diese nicht ausführbar ist (vor Fahrtantritt zu genehmigen)

  • zur Strahlentherapie einschließlich des Erstgespräches und des Planungs-CT (vor Fahrtantritt zu genehmigen)

  • zur Chemotherapie  (vor Fahrtantritt zu genehmigen)

  • zur Dialyse  (vor Fahrtantritt zu genehmigen)

  • bei Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen: "aG", "BI" oder "H" ,bei Pflegegrad 3 mit zusätzlich dauerhafter körperlicher (z. B. Merkzeichen "G"), kognitiver oder psychischer Beeintächtigung, dies ist im Einzelfall zu bewerten

  • bei Pflegegrad 4 oder 5. oder in der Zeit bis 31.12.2016 in der Pflegestufe 2 und wurden ab dem 01.01.2017 mindestens in den Pflegegrad 3 überführt. Durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, welches zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist , gelten Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen für diesen Personenkreis mit Ausstellung der ärztlichen Verordnung als genehmigt (sogenannte Genehmigungsfiktion)

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne unter 0 75 72/76 79 700 zur Verfügung.

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