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4. Ausnahmefälle ohne vorausgehende Genehmigung

 

Bei Notfällen (akute Erkrankungen) bei denen eine vorherige Genehmigung wegen nicht geöffneter Kassen- Geschäftsstellen (Wochenende/ Nachts) nicht zu erhalten ist, darf die Genehmigung nachträglich eingeholt werden.

 

5. Ausnahmsweise Zulässigkeit für Krankenfahrten-Verordnung bei folgenden ambulanten Behandlungen

  • Der Patient wird mit einem grunderkrankungsbedingten Therapieschema behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz  über einen längeren Zeitraum aufweist und die Behandlung selbst oder der Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten so, dass eine Beförderung zur Verhinderung von Lebens– und Gesundheitsgefahren unerlässlich ist.

 

Diese beiden Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt bei

  • Fahrten zur Dialysebehandlung

  • Fahrten zur Strahlentherapie

  • Fahrten zur Chemotherapie

 

Auch andere Grunderkrankungen können unter diese Regelung fallen (z.B.: MS-Patienten, Schlaganfall, Parkinson, chronische Wirbelsäulenschäden usw.)

Der Patient ist mobilitätseingeschränkt und legt

  • einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „BI“, oder „H“ oder

  • einen Einstufungsbescheid des Pflegegrades 4 oder 5 (alt Pflegestufe 2 oder 3) vor.

 

Gleichgestellt sind Patienten auch ohne Besitz eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder des Einstufungsbescheides, die vergleichbar mobilitätsbeeinträchtigt sind und einer längeren Behandlung bedürfen.

Wir hoffen, Sie können aus unserer Ausfüllhilfe für Sie dienliche Hinweise entnehmen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne unter 0 75 72/ 76 79 700 gerne zur Verfügung

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